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Max. Tag: 578
Am: 02.02.2010
Max. Online: 96
Erstellt: 01.08.2001
Update: 10.03.2010
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TravelControl für Arzt & Anwalt |
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Ab 2006 gilt für auch viele Ärzte: Fahrtenbuch statt Ein-Prozent-Methode
Seit dem 1. Januar 2006 gilt das Wahlrecht zur Feststellung der privaten Dienstwagen-Nutzung nur noch für Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Für Pkw, deren betriebliche Nutzung zwischen zehn und 50 Prozent liegt, ist die Ein-Prozent-Methode nun nicht mehr zulässig. Zur Zeit ist für diese Fahrzeuge die Feststellung per Fahrtenbuch die einzige dokumentierte und vom Finanzamt anerkannte Methode der privaten Pkw-Nutzung.
Wer sich entscheidet, ab 2006 ein Fahrtenbuch zu führen, sollte darauf achten, dass alle Fahrten ab 1. Januar 2006 aufgezeichnet werden.
Wer sich einen großen Teil dieser Arbeit ersparen will, nutzt idealer Weise ein elektronisches Fahrtenbuch. Hier drängt sich TravelControl als eins der führenden elektronischen Fahrtenbuch-Systeme förmlich auf. Es erleichter den Alltag an zahlreichen Stellen und automatisiert profane Routinen in perfekter Art und Weise. [ mehr ]
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Sonderregelung für Berufsgeheimnisträger :

TravelControl personal als Alternative |
Auszug aus dem Schreiben der Bundesministerin der Justiz an den Präsidenten des Bundesverbandes der freien Berufe vom 16.12.1999 :
“...Hierzu kann ich Ihnen heute folgendes mitteilen:
Das Bundesministerium der Finanzen vertritt zwar weiterhin die Ansicht, daß sich der Träger des Berufsgeheimnisses nicht der Bezugnahme auf § 102 der Abgabenordnung weigern darf, in seinem Fahrtenbuch die Namen der aufgesuchten Mandanten oder Patienten und deren Anschriften zu vermerken.
Jedoch hält es jetzt - entgegen einer früher der Bundesärztekammer gegenüber vertretenen Ansicht - für ausreichend, daß der Träger des Berufsgeheimnisses in dem Fahrtenbuch zu Reisezweck, Reiseziel und Reiseroute neben der Angabe des Datums, des Kilometerstands und des Zielorts als Zweck der Fahrt nur den Vermerk “Mandantenbesuch” bzw. “Patientenbesuch” einträgt. Die Namen der aufgesuchten Mandanten oder Patienten und deren Anschriften braucht er dagegen in den Fahrtenbuch nicht zu vermerken, wenn er diese Angaben in einem getrennt von dem Fahrtenbuch zu führenden Verzeichnis festhält. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen bestehen gegen eine solche Verfahrensweise keine Bedenken, wenn sichergestellt ist, daß die Zusammenführung von Fahrtenbuch und Verzeichnis leicht und einwandfrei möglich ist und keinen erheblichen Aufwand verursacht.
Das Finanzamt soll die Vorlage dieses Verzeichnisses nur verlangen können, wenn Anhaltspunkte tatsächlicher Art vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit des Fahrtenbuchs begründen, und diese nicht anders auszuräumen sind. Das Finanzamt werde erfahrungsgemäß die Herausgabe des Verzeichnisses allerdings nicht mit Zwangsmitteln zu erreichen suchen. Vielmehr werde es die Nutzung des Kraftfahrzeuges etwa zu Privatzwecken dann nach Pauschsätzen bewerten.
Ich glaube, daß diese Verfahrensweise nicht nur die Erfordernisse einer sachgerechten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, sondern auch die berechtigten Anliegen der Mitglieder des Bundesverbandes der Freien Berufe angemessen berücksichtigt.”
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