Was Sie über die Dienstwagensteuer 2012 wissen sollten!
Mit Stichtag 1. Januar 2006 brachen für Fahrer von Dienstwagen noch härtere Zeiten an.
Obwohl die Dienstwagensteuer nicht um 50 % steigt, gab es einige gravierende Änderungen die bis heute Gültigkeit haben (Stand 01/2010).
Unternehmer die in einem Angestelltenverhältnis
(z. B. Geschäftsführer einer GmbH) tätig sind und Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, "dürfen" ihren Firmenwagen weiterhin monatlich pauschal mit 1 % des Listenpreises inklusive aller Extras und der gesetztlichen MwSt. versteuern, wenn auch nur die Möglichkeit der privaten Nutzung besteht. Außerdem werden nochmals 0,03 % des Listenneupreises pro Kilometer Arbeitsweg fällig.
Für das Finanzamt besteht die Möglichkeit der privaten Nutzung grundsätzlich immer dann, wenn die ausschließliche dienstliche Nutzung nicht lückenlos durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann.
Die bisher weit verbreitete Meinung, daß der Besitz eines privaten PKW vor der 1 %-Besteuerung schützt, ist leider nicht zutreffend. Wie der beigefügte Bericht über ein Gerichtsurteil des BFH vom 14. Mai 1999 (VI B 258/98 NV) aus dem "Steuer-Newsletter 8/99" zeigt, wurde in der Vergangenheit die 1 %-Pauschale auch nicht nur für einen Dienstwagen, sondern für jedes der Fahrzeuge angesetzt, wenn kein Nachweis des genauen Privatnutzungsanteiles für jedes der Fahrzeuge erbracht werden kann. Der Auszug aus dem Steuer-Newsletter bestätigt unsere Erfahrung. Dieser Auszug steht am Ende der Seite zur Auswahl bereit.
Für alle anderen (Einzelunternehmer wie z.B. Handwerker, Freiberufler, Ärzte, Rechtsanwälte, etc) ist die Anwendung der 1 % Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt.
Was sind nun Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens?
Das sind Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Die Beweislast liegt natürlich beim Unternehmer. Kann der Unternhemer das nicht glaubhaft machen, muss das Finanzamt, bzw. dessen Beauftragter, den Anteil der dienstlichen und privaten Fahrten schätzen. Das bedeutet mehr oder weniger Willkür der Finanzbeamten und Betriebsprüfer.
Viele Steuerberater haben den Ernst der Lage erkannt und empfehlen das Führen von Fahrtenbüchern. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Finanzämter von der zum Teil noch lockern Handhabung von handschriftlich geführten Fahrtenbücher abkommen werden.
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Lesen Sie Beispiele aus der Praxis der Finanzämter und deutschen Gerichte zum Thema Fahrtenbuch. Hierbei wird sehr deutlich, daß der Fiskus diese lukrative Einnahmequelle gern voll ausschöpft: - Hier finden Sie ausführliche Informationen über die steuerliche Behandlung von Dienst- und Firmenwagen.
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