Sonderregelung für Berufsgeheimnisträger: Auszug aus dem Schreiben der Bundesministerin der Justiz an den Präsidenten des Bundesverbandes der freien Berufe vom 16.12.1999 :
“...Hierzu kann ich Ihnen heute folgendes mitteilen:
Das Bundesministerium der Finanzen vertritt zwar weiterhin die Ansicht, daß sich der Träger des Berufsgeheimnisses nicht der Bezugnahme auf § 102 der Abgabenordnung weigern darf, in seinem Fahrtenbuch die Namen der aufgesuchten Mandanten oder Patienten und deren Anschriften zu vermerken.
Jedoch hält es jetzt - entgegen einer früher der Bundesärztekammer gegenüber vertretenen Ansicht - für ausreichend, daß der Träger des Berufsgeheimnisses in dem Fahrtenbuch zu Reisezweck, Reiseziel und Reiseroute neben der Angabe des Datums, des Kilometerstands und des Zielorts als Zweck der Fahrt nur den Vermerk “Mandantenbesuch” bzw. “Patientenbesuch” einträgt.
Die Namen der aufgesuchten Mandanten oder Patienten und deren Anschriften braucht er dagegen in den Fahrtenbuch nicht zu vermerken, wenn er diese Angaben in einem getrennt von dem Fahrtenbuch zu führenden Verzeichnis festhält. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen bestehen gegen eine solche Verfahrensweise keine Bedenken, wenn sichergestellt ist, daß die Zusammenführung von Fahrtenbuch und Verzeichnis leicht und einwandfrei möglich ist und keinen erheblichen Aufwand verursacht.
Auch ein elektronisches Fahrtenbuch sei anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen würden.
Das Finanzamt soll die Vorlage dieses Verzeichnisses nur verlangen können, wenn Anhaltspunkte tatsächlicher Art vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit des Fahrtenbuchs begründen, und diese nicht anders auszuräumen sind. Das Finanzamt werde erfahrungsgemäß die Herausgabe des Verzeichnisses allerdings nicht mit Zwangsmitteln zu erreichen suchen. Vielmehr werde es die Nutzung des Kraftfahrzeuges etwa zu Privatzwecken dann nach Pauschsätzen bewerten.
Ich glaube, daß diese Verfahrensweise nicht nur die Erfordernisse einer sachgerechten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, sondern auch die berechtigten Anliegen der Mitglieder des Bundesverbandes der Freien Berufe angemessen berücksichtigt.”
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